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   BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86   

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BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86 (https://dejure.org/1989,3924)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1989 - 6 P 3.86 (https://dejure.org/1989,3924)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 6 P 3.86 (https://dejure.org/1989,3924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Höhergruppierung - Mitbestimmung des Personalrats - Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Bank - Anhebung des Gehaltsrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    Die Beantwortung dieser Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgt (BVerwGE 50, 186 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]).

    Daß den höherwertigen Dienstbezeichnungen nicht unbedingt auch eine höherwertige Tätigkeit entspricht, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil die Eingruppierung auf die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nicht beschränkt ist (BVerwGE 50, 186 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]), sie also eine Veränderung der Tätigkeit nicht voraussetzt (Dietz-Richardi, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 75 RdNr. 42); andernfalls wäre der selbständige Mitbestimmungstatbestand der 'Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit' ohne Bedeutung.

    Sie tritt dort im übrigen bei der korrigierenden Herabgruppierung nicht ein und muß deshalb ebenfalls individuell vereinbart werden (BVerwGE 50, 186 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]), ohne daß deshalb die Mitbestimmung des Personalrats verneint wird.

  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 P 8.75

    Begriff der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    Die Höhergruppierung stellt demgemäß einen Auffangtatbestand für die Vorgänge dar, die nicht bereits mit dem in Anführungszeichen gesetzten Begriff erfaßt werden (BVerwGE 54, 92 [BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75]).

    Mit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung tritt für die davon Betroffenen auch durchaus eine Diskrepanz im Sinne der in BVerwGE 54, 92 [BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75] erwähnten Beispiele auf.

  • BVerwG, 02.10.1978 - 6 P 11.78

    Angestellte - Beamtenstelle - Angestelltenstelle - Funktionsgleichwertigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    Von einer solchen Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Personalangelegenheiten von Angestellten von Banken, die nicht nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, sondern lediglich innerhalb eines Gehaltsrahmens vergütet werden, ist der beschließende Senat auch in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - (BVerwGE 56, 291) ausgegangen.
  • BVerwG, 27.02.1985 - 6 P 9.84

    Informationsrecht - Personalvertretung - Entlohnung - Beschäftigte -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    'Gerade hier' ist 'auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe zu achten ..., um sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Gestaltung des Arbeitsverdienstes zu vermeiden' (BVerwG, Beschluß vom 27.2.1985 - 6 P 9.84 -).
  • BVerwG, 30.01.1979 - 6 P 66.78

    Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe derselben

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    "Der Begriff der Höhergruppierung ist zwar dem Tarifrecht entnommen und daher grundsätzlich in demselben Sinn und mit demselben Inhalt anzuwenden, den er im Tarifrecht hat (BVerwGE 57, 260 [BVerwG 30.01.1979 - 6 P 66/78]).
  • BVerwG, 11.11.1977 - 7 P 3.76

    Festsetzung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit in einer

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - (PersV 1979, 150) ausgeführt hat, gibt der Umstand, daß mehrere Mitbestimmungsfälle Gegenstand des Verfahrens sind, zu einer höheren Festsetzung des Gegenstandswertes keinen Anlaß.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017 - 2 TaBV 12/16

    Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung - Sondergehaltsbestimmungen der

    Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bzw. Höhergruppierung auch bei außertariflich beschäftigten Angestellten anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Bemessung der Vergütung dieser Angestellten durch einheitliche Gehaltsgruppen vorgesehen ist ( BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 13, juris ).

    Werden daher im Bereich des Personalvertretungsgesetzes mit dem tarifrechtlichen Vergütungssystem vergleichbare außertarifliche einheitliche Vergütungsgruppen vereinbart, so unterliegen darauf bezügliche Vorgänge der gleichen personalvertretungsrechtlichen Bewertung, wie sie es im tarifvertraglichen Bereich haben ( BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 14 und 15, juris ).

    Auch wenn die Sondergehaltsbestimmungen jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden Entgeltschemas der Sondergehaltsbestimmungen der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt ( vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 17, juris; vgl. zum BetrVG: BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 - Rn. 20, juris ).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 46/17

    Streitkräfte - Mitwirkungsrecht - Eingruppierung

    Auch wenn die Sondergehaltsbestimmungen jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden Entgeltschemas der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt (vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3.86 -; zum Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 - Rn. 20 mwN) .

    Die Zulage stand zu einer solchen Vergütungsordnung auch in keinem inhaltlichen Zusammenhang (BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3.86 -) .

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auch der Umstand, daß die Mitbestimmung mehrere Änderungskündigungen betrifft, gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert höher als den Regelwert festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1976 - BVerwG 7 P 3.76 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3; 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 8: insoweit indessen nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 30.04.2001 - 6 P 9.00

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und

    Herabgruppierung ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe als derjenigen, in welche er zuvor eingruppiert war; kennzeichnend für diese Maßnahme ist der Gruppenwechsel (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1991, a.a.O., S. 101; Beschluss vom 28. Januar 1992 - 1 ABR 56/90 - AP Nr. 36 zu § 75 BPersVG Bl. 312; Beschluss vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 160 R, 161; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1970 - BVerwG 7 P 8.69 - BVerwGE 35, 164, 165; Beschluss vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 8 S. 12; Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 6 P 14.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 92 S. 23).
  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 5.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Fallgruppenwechsel innerhalb

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 P 3.62 - BVerwGE 15, 212, 213 [BVerwG 14.12.1962 - VII P 3/62]; vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 P 5.62 - BVerwGE 15, 215, 216 [BVerwG 14.12.1962 - VII P 5/62]; vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 und vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 8) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - PersV 1992, 524 m.w.N.) ist unter der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führt.
  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 8. Juli 1985 - BVerwG 6 PB 29.84 - und vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - ausgeführt hat, schließt es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06

    Begriff der Eingruppierung; Tätigkeitszuweisung und Eingruppierung; keine

    Der Begriff der Eingruppierung knüpft nach der Entstehungsgeschichte der Norm an die vom Gesetzgeber vorgefundene Begriffe im öffentlichen Dienstrecht an, insbesondere an die Begriffsbestimmung in § 22 BAT, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet und der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in der er eingruppiert ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991, a.a.O., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Juris Rn. 14).

    Zweck der Beteiligung des Personalrats ist es, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.08.1989 - 6 P 5.88

    Personalfragebogen - Haushaltsführung - Wirtschaftsführung - Mitbestimmungsrecht

    Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 8. Juli 1985 - BVerwG 6 PB 29.84 - und vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - ausgeführt hat, schließt es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - ).
  • OVG Sachsen, 14.10.2022 - 9 A 712/21

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Mitbestimmung bei Höhergruppierung;

    Es genüge, wenn eine Dienstbezeichnung oder eine konkrete Tätigkeit bestimme, welche Entgeltgruppe der Beschäftigte erhalte (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1989 - 6 P 3.86 -, juris Rn. 16).

    Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung zu Recht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Februar 1989 (- 6 P 3.86 - juris Rn. 14 ff.) gestützt.

  • BVerwG, 31.07.1990 - 6 P 19.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung iS von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - BVerwG 6 PB 29.84 - und vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 -) ausgeführt hat, schließt es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - ).
  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 17 P 06.3287

    Mitbestimmung; Eingruppierung; Höhergruppierung; Vergütungssysteme des

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